St. Margrethen, 25. Februar 2015
Marcel Toeltl, Präsident der SVP St. Margrethen, kritisiert zuerst "soziale Linke und Gutmenschen", die das Wesentliche ausser Acht liessen, nämlich "die Sättigung" mit "vermeintlichen Flüchtlingen" und schreibt dann: "Gerade Flüchtlinge aus Eritrea und Syrien, welche nachweislich einen sehr tiefen Länder IQ haben, sind in unserem Land, wirtschaftlich gesehen, fehl am Platz." Er schlägt dann einen weiten Bogen von der Arbeitslosigkeit der Flüchtlinge ("und falls doch einer einer eine Stelle finden sollte" - "nur im unteren Niedriglohn-Segment") über explodierende Gesundheitskosten und steigender Kriminalität. Und weiter: Eine "derartig massige Zuwanderung" bringe "deren Kultur, Bräuche, Religion, Gesetze und dere Probleme zwangsläufig" mit sich. Die Flucht werde an der Situation der Flüchtlinge "überhaupt nichts" ändern, sie würden hingegen "unseren Frieden" destabilisieren und "unsere schwer erarbeitete soziale Sicherheit". Deshalb würden "finanziell gut gestellte und intelligente Menschen" Zentraleuropa verlassen und "der Rest" vermehre sich "mit den Genen der Zuwanderer aus Ländern mit niedrigem IQ", das ergebe "ideale Menschen, welche gerade genug IQ haben um ideal zu funktionieren un dzu arbeiten - unter mittelalterlichen Arbeitsbedingungen". Nach Medienberichten äussert der Schreiber sein Bedauern, falls sich jemand verletzt gefühlt habe. Den Text lässt er auf seinem Blog stehen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen Rassendiskriminierung. Sie erlässt Ende Mai einen Strafbefehl (50 Tagessätze bedingt), Toeltl habe "eine pauschale Abqualifizierung dieser Bevölkerungsgruppe" vorgenommen, der Text sei "gegenüber der Menschenwürde von Flüchtlingen aus Eritrea und Syrien herablassend". Anfang November 2015 hebt das Kreisgericht Rheintal den Strafbefehl auf. Der Blogeintrag sei zu wenig gravierend und reiche nicht für eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung, befindet das Gericht.
Toetl klagt gegen den Blogschreiber wegen Verleumdung und eventuell weiterer Delikte. Im Sommer 2017 bestätigt das Bundesgericht die Bestätigung der Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz: "Die Vorinstanz überschreitet das ihr bei der Beurteilung von Einstellungsverfügung zustehende Ermessen nicht, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner 2 bei einer gesamthaften Betrachtung der Online-Aktivitäten des Beschwerdeführers in guten Treuen davon ausgehen durfte, dieser sei ein "bekennender Rassist" bzw. ein "Nazi-Sympathisant".