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Motion zur Abwahl von Parlament und Regierung

Die Finanzpolitik des Kantons Luzern ist gescheitert. Die Stimmberechtigten können sich kaum dazu äussern, da die meisten Spar- und Umverteilsbeschlüsse in die Kompetenz von Regierungsrat und Kantonsrat fallen.

11. September 2017

Die alte Verfassung des Kantons Luzern von 29. Januar 1875 kannte die Möglichkeit der Abwahl des «Grossen Rathes» (§ 44 Abberufung des Grossen Rates). Gemäss § 61 traf sich der Grosse Rat dreimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen. Auch wählte er jeweils nach seiner Konstituierung den Regierungsrat. Eine Neuwahl des Kantonsrates bedeutete jeweils auch eine Neuwahl des Regierungsrates (siehe Dokumentation im Anhang).

Leider wurde die Möglichkeit zur Abwahl durch die neue Kantonsverfassung von 2007 aufgehoben. Nun ist der Kanton Luzern durch die Finanzpolitik der letzten Jahre, vorgeschlagen vom Regierungsrat, beschlossen von der Mehrheit des Kantonsrates, in einen Zustand des Stillstandes und des Abbaus geraten. Gemäss der von der Regierung bestellten und publizierten Meinungsumfrage ist eine Mehrheit der Stimmberechtigten gegen die weitere Fortführung der Finanzstrategie. Doch nun hat der Regierungsrat bekannt gegeben, dass er sich nicht vom eingeschlagenen Weg abbringen lässt.

Der Kanton Luzern braucht wieder die Möglichkeit zur schnellen politischen Reaktion auf ausweglos erscheinende Zustände.
Wir fordern den Regierungsrat auf, dem Kantonsrat so bald wie möglich eine Verfassungsänderung vorzulegen, welche – inspiriert von der Verfassung von 1875 – die Anordnung von Neuwahlen von Regierungsrat und Kantonsrat ermöglicht, wenn dies von 5000 Stimmberechtigten verlangt wird, dies bei einer Sammelfrist von 90 Tagen. Der Regierungsrat hat nach Abgabe der Unterschriften innerhalb weniger Wochen – ausser in den Sommermonaten Juli und August – eine Volksabstimmung über die Initiative durchzuführen. Bei Annahme hat spätestens nach zwei Monaten die Neuwahl von Parlament und Regierung (1. Wahlgang) stattzufinden. Das neugewählte Parlament trifft sich spätestens zehn Tage später zur konstituierenden Sitzung – auch wenn nicht alle Regierungsräte bereits im ersten Wahlgang gewählt worden sind.

Dokumentation:
Auszug aus der Verfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875,

§ 44 Abberufung des Grossen Rates.

1 Das souveräne Volk kann den Grossen Rat auch vor Ablauf der Amtsdauer abberufen, wenn von einer ordentlichen Versammlung des Grossen Rates bis zur folgenden 5000 stimmfähige Bürger durch amtlich beglaubigte und gemeindeweise geordnete Unterschriften beim Regierungsrate das Begehren um eine Volksabstimmung über Abberufung des Grossen Rates stellen und in der hierauf binnen vier Wochen zu veranstaltenden Volksabstimmung die absolute Mehrheit der stimmfähigen Einwohner – unter Abzug der vor der Abstimmung sich schriftlich Entschuldigenden – für die Abberufung sich ausspricht.

2 Rücksichtlich dieser Abstimmung finden die Vorschriften über das Verfahren bei Totalrevisionsabstimmungen sinngemässe Anwendung.

3 Ist die Abberufung ausgesprochen, so sollen binnen vier Wochen gleichzeitig in allen Wahlkreisen des Kantons die Wahlen in den neuen Grossen Rath stattfinden. Die Gewählten Haben innert den nächsten zehn Tagen zur Neuwahl des Regierungsrathes zusammenzutreten.

4 Der neugewählte Grosse Rath sowie der von diesem neu zu wählende Regierungsrat haben die Amtsdauer dieser abtretenden Behörden zu vollenden.

 

§ 61

1 Der Grosse Rath versammelt sich ordentlicher Weise dreimal des Jahres.

2 Ausserordentlich tritt derselbe zusammen:
a. wenn es der Regierungsrath verlangt;
b. wenn es zwanzig Mitglieder des Grossen Rathes unter Angabe ihrer Gründe verlangen;
c. wenn es der Präsident des Grossen Rathes von sich aus nothwendig findet.

3 Die Einberufung des Grossen Rathes geschieht durch den Präsidenten desselben.

 

§ 63

1 Der Grosse Rath wählt einen Regierungsrath von sieben Mitgliedern. Derselbe ist mit der

Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung in Allen ihren Theilen beauftragt.

(Quelle: www.verfassungen.de/ch/luzern/verf75-i.htm)